B. & K. Versicherungsmakler

gesetzliche Informationen

Informationen:

- B. & K. Versicherungsmakler ist ein Unabhängiger Versicherungsmakler 
  mit Sitz in Herford.

- Der alleinige Inhaber ist Herr Philipp Braun Steinstr.24,
  32052 Herford.

- Steuer- Nr. 335/5025/2149 Finanzamt Herford,

   Versicherungsvermittlerregister Nr. D-8KSV-8VHK3-89 IHK zu Bielefeld, 
   Elsa-Brandström-Str.1-3 33602 Bielefeld

- Das Unternehmen hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
  von mehr als 10 % der
Stimmrechte oder des Kapitals
  an einem Versicherungsunternehmen.

- Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare 
  Beteiligung von mehr 
als 10 % der Stimmrechte oder des
  Kapitals am Versicherungsmakler.

- Die Schlichtungsstellen für die außergerichtliche 
  Beilegung von Streitigkeiten sind:  

  Versicherungsombudsmann e.V. Berlin sowie
  Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung, Berlin.

 

Versicherungsmakler vermitteln Verträge zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler. Versicherungsmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als "treuhänderähnliche Sachwalter" (Bundesgerichtshofurteil-BGH) der Interessen des Versicherungsnehmers auf dessen Seite.

Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer hängen vom Maklervertrag ab. Zusätzliche Rechte und Pflichten sind im Gesetz über den Versicherungsvertrag definiert. Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Versicherungsnehmer günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse.

Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten haftet der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer und muss für dieses Risiko eine Berufshaftpflichtversicherung in Form einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen haben. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, wenn der Fehler bzw. das Verschulden seinen (Mitarbeitern) zuzurechnen ist (vgl. § 278 BGB).

 

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